EAK Berlin/Brandenburg

Satzung

Präambel
In dem Bestreben,

gibt sich der Evangelische Arbeitskreis der CDU Berlin-Brandenburg (EAK BB) folgende Satzung:

 

1. Name

Der Arbeitskreis führt den Namen Evangelischer Arbeitskreis der CDU Berlin-Brandenburg. Sein Kurzname ist EAK BB. Er vertritt alle evangelischen Mitglieder der CDU der CDU-Landesverbände Berlin und Brandenburg. Er ist eine Vereinigung im Sinne des Statuts der CDU.

 

2. Mitgliedschaft

Der EAK BB hat sowohl ordentliche wie auch beratende Mitglieder.

 

2.1 Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des EAK BB ist jede Person, die der CDU in deren Landesverbänden Berlin und Brandenburg angehört und evangelischen Bekenntnisses ist. Zum evangelischen Bekenntnis zählen alle Glieder der evangelischen Landeskirchen in Deutschland sowie der in der „Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen“ (ACK) versammelten bzw. der mit ihr verbundenen protestantischen Kirchen und Gemeinschaften.

 

2.2 Beratende Mitgliedschaft

Jede Person, die sich mit den in der Präambel niedergelegten Zielen und Grundsätzen des EAK BB identifiziert und keiner anderen Partei oder mit der CDU/CSU sonst konkurrierenden Gruppierung angehört, kann als beratendes Mitglied mitarbeiten. Beratende Mitglieder haben jedoch kein Recht zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen.

 

2.3 Mitgliedsrechte und -pflichten

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele des EAK BB einzusetzen; eine Pflicht zur Zahlung monatlicher Beiträge besteht nicht. Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des EAK BB teilzunehmen. Die Mitglieder sollen regelmäßig über die Aktivitäten der Organe des EAK BB sowie über Aktivitäten des EAK auf Bundesebene informiert werden. Die Information erfolgt in erster Linie elektronisch, insbesondere per E-Mail.

 

3. Aufbau und Kassenhoheit

3.1 Der EAK BB ist der Zusammenschluss der Personen evangelischen Glaubens aus zwei Landesverbänden der CDU. Mit Zustimmung des EAK BB können Kreisverbände gebildet werden; bestehende Kreisverbände bleiben unberührt.

 

3.2 Der EAK BB bewirtschaftet seine Mittel selbst. Die Kasse ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, den rechtlichen Vorschriften und entsprechend den Beschlüssen des Landesvorstandes, zu führen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3.3 Die Kassenführung ist zum Schluss des Geschäftsjahres von zwei gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Zwischenprüfungen während des Geschäftsjahres sind zulässig.

 

4. Organe des EAK BB

Organe des EAK BB sind die Mitgliederversammlung und der Ländervorstand.

 

 

4.1 Mitgliederversammlung

4.1.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des EAK BB. Sie wählt gemäß 4.2.4 den Ländervorstand, die Delegierten zur Bundestagung des EAK der CDU/CSU sowie die Kassenprüfer. Sie beschließt über die Satzung.

4.1.2 Die Mitgliederversammlung findet mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die am Tag einer Mitgliederversammlung Mitglied des EAK BB sind. Es gelten die Bestimmungen des Status der CDU sowie der Geschäftsordnung der CDU zu Parteitagen entsprechend, soweit nicht in dieser Satzung lder in der Grundordnung des EAK der CDU/CSU etwas anderes geregelt ist.

 

4.2 Der Ländervorstand

4.2.1 Der Ländervorstand führt die Geschäfte des EAK, berichtet gegenüber der Mitgliederversammlung und setzt deren Beschlüsse um.

4.2.2 Der Ländervorstand des EAK BB besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) bis zu 2 stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer/eine Stellvertreter/in aus dem Landesverband stammen soll, dem der/die Vorsitzende/r nicht angehört,
c) einem/einer Mitgliederbeauftragten
d) dem/der Schatzmeister/in,
e) bis zu 10 Beisitzern.

4.2.3 Der Ländervorstand kann eine/n Landesgeschäftsführer/in bestellen. Diese/r nimmt an den Sitzungen des Ländervorstandes beratend teil.

4.2.4 Der Ländervorstand vertritt den EAK BB gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Der Ländervorstand kann dem/der Landesvorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Landesgeschäftsführer/in und bei Bedarf weiteren Vorstandsmitgliedern durch Beschluss Einzelvertretungsmacht erteilen.

4.2.5 Alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mindestens in jedem 2. Kalenderjahr in geheimer Abstimmung gewählt.

4.2.6 Der/die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung nach Bedarf ein. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel des Landesvorstands oder mindestens 5% der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

 

 

 

5. Schlussbestimmung

Diese Satzung und Änderungen dieser Satzung treten mit Genehmigung durch den Bundesvorstand des EAK der CDU/CSU in Kraft. Die Änderung dieser Satzung bedarf der Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.

 

Ergänzend zu dieser Satzung finden die Bestimmungen des Statuts der CDU und ihrer Bestandteile entsprechend Anwendung.